LIEFERKETTENGESETZ – Nachhaltigkeit per Gesetz und digitale Lösungsansätze

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Lieferkettengesetz – Für Unternehmen, welche das LkSG als Chance betrachten, könnte es im Wettbewerb wie ein Tennis-Aufschlag nach Maß sein. (Foto: Rainer Sturm / www.pixelio.de) Das seit 1. Januar 2023 in Deutschland gültige Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), erhitzt die Gemüter. Befürworter sehen im sogenannten “Lieferkettengesetz” vor allem ein notwendiges Instrument, um Unternehmen zu nachhaltigerem Handeln zu motivieren und Verbesserungen bezüglich Menschenrechte, Arbeitsbedingungen, fairer Bezahlung etc. zu erzielen. Andere wiederum sehen in der Verordnung ein eher ungeeignetes Instrument für Veränderungen in der Gesellschaft, dafür aber Bürokratiemonster. Das zeigt eine aktuelle Studie, die Miebach Consulting gemeinsam mit dem Strichcode-Spezialisten GS1 Deutschland letzten Sommer erstellte. Doch es gibt digitale Lösungen, welche hier entschärfend wirken können.

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, LkSG, oder kurz “Lieferkettengesetz” genannt, verpflichtet Unternehmen seit 1. Januar 2023 dazu, umfassende Due-Diligence-Prozesse zu etablieren, um Menschen- und Arbeitsrechtsverletzungen in ihren Lieferketten aufzudecken, zu dokumentieren und auf Verstöße zu reagieren. Damit wird das LkSG ein wichtiger neuer Aspekt im Risiko- und Lieferantenmanagement. „Was gut gemeint ist, erweist sich in der Umsetzung für die betroffenen Unternehmen jedoch als schwierig und aufwendig. Die bisherigen Praxiserfahrungen zeigen, dass das Gesetz für viele Unternehmen zu einer echten Informations- und damit zu einer Daten- und IT-Herausforderung wird“, erklärt Dr. Frank Schlein, Geschäftsführer von CRIF Deutschland gegenüber den Medien. LkSG – Ab 2024 sind mehr als 3.600 Unternehmen zur Transparenz verpflichtet

Offiziell sind seit dem 01.01.2023 nur ca. 700 Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitern verpflichtet, ihre Lieferanten unabhängig von deren Betriebsgröße zur Einhaltung von Menschenrechten und bestimmter Umweltaspekte zu überprüfen. Ab 2024 erweitert sich der Kreis der Verpflichteten auf mehr als 3.600 Unternehmen, die über 1.000 Mitarbeitende in Deutschland beschäftigen.… Weiterlesen

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz tritt am 1.1.2023 in Kraft!

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Bild: Haufe Online Redaktion Nachdem das „Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)“ im Juni 2021 im Bundestag verabschiedet wurde, wird das Gesetz nun am 1.1.2023 zwei Stufen in Kraft treten. Für welche Unternehmen wird das Gesetz gelten?

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz gilt (unabhängig von der Rechtsform) für alle größeren Unternehmen mit Sitz in Deutschland ab dem 1.1.2023 für Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitenden in Deutschland (dies sind rund 600 Unternehmen).

ab dem 1.1.2024 für Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden in Deutschland (ca. 2.900 Unternehmen).

Auf welche Menschenrechte beziehen sich die Sorgfaltspflichten?

Ein menschenrechtliches Risiko im Sinne des Lieferkettengesetzes ist ein Zustand, bei dem auf Grund tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Verstoß gegen eines der folgenden Verbote zum Schutz der in § 2 Abs. 1 LkSG enthaltenen Rechtspositionen droht.

Hier sind im Wesentlichen folgende Bereiche umfasst:

Unversehrtheit von Leben und Gesundheit;
Freiheit von Sklaverei und Zwangsarbeit;
Schutz von Kindern und Freiheit von Kinderarbeit;
Vereinigungsfreiheit und Recht auf Kollektivverhandlungen;
Schutz vor Folter;
Verbot der Missachtung der jeweils national geltenden Pflichten des Arbeitsschutzes;
Verbot des Vorenthaltens eines angemessenen Lohns; Einhaltung der Mindestlohnregelungen;
Verbot der Ungleichbehandlung und Diskriminierung der Beschäftigten, wobei eine Ungleichbehandlung auch die Zahlung ungleichen Entgelts für gleichwertige Arbeit umfasst;
Verbot des widerrechtlichen Entzugs von Land, Wäldern und Gewässern bei dem Erwerb, der Bebauung oder anderweitigen Nutzung;
umweltbezogene Pflichten zum Schutz der menschlichen Gesundheit;
das Verbot der Ausfuhr gefährlicher Abfälle im Sinne des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle.
Was müssen Unternehmen nunmehr beachten?
Hauptbestandteil des LkSG ist die Festlegung von menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten für Unternehmen.… Weiterlesen

EU-Lieferkettengesetz

Europäische Kommission veröffentlicht den Entwurf für die „Richtlinie über die Sorgfaltspflicht von Unternehmen im Bereich der Nachhaltigkeit“. Nachdem Deutschland mit dem deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzt (LkSG) im letzten Jahr bereits nationale Anforderungen festgelegt hat, wird nun auch die Europäische Kommission die Verantwortung von Unternehmen für ihre Lieferkette erweitern. Dazu wurde am 23. Februar 2022 der Entwurf der „Richtlinie über die Sorgfaltspflicht von Unternehmen im Bereich der Nachhaltigkeit“ ( COM/2022/71 final ) veröffentlicht, der die bisherige EU-Richtlinie 2019/1937 ablösen soll. Der Richtlinienentwurf legt neue Regeln für die Achtung der Menschenrechte und der Umweltaspekte in globalen Wertschöpfungsketten fest. Unternehmen sollen verpflichtet werden, negative […]

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EU-Lieferkettengesetz verpflichtet Unternehmen zu fairer und nachhaltiger Wirtschaft

 

Am 23. Februar 2022 hat die EU-Kommission ihren Vorschlag für ein Gesetz über Nachhaltigkeitspflichten von Unternehmen, das sogenannte EU-Lieferkettengesetz vorgelegt. Das Gesetz soll Firmen zur Einhaltung der gesamten Wertschöpfungskette innerhalb ihres eigenen Geschäftsbereichs verpflichten. Das EU-Lieferkettengesetz geht deutlich über das ab Januar 2023 geltende deutsche Lieferkettengesetz (LkSG) hinaus, weswegen sich Unternehmen bei der Umsetzung der Maßnahmen an den EU-Regelungen orientieren sollten, um spätere Nachbesserungen zu vermeiden. Alles über das neue EU-Gesetz und was dies für Unternehmen bedeutet.

Was ist das EU-Lieferkettengesetz?

Der Entwurf für das europäische Lieferkettengesetz verpflichtet EU-Firmen dazu, ihre Zulieferer entlang der gesamten globalen Lieferkette zu überprüfen, inklusive aller direkter und indirekter Geschäftsbeziehungen.

Das Ziel ist die weltweite Einhaltung von geltenden Menschenrechtsstandards und des Umweltschutzes, um eine fairere und nachhaltigere globale Wirtschaft sowie eine verantwortungsvolle Unternehmensführung zu fördern.

Sobald der Entwurf vom Europäischen Parlament und Rat gebilligt wird, haben die EU-Mitgliedsstaaten zwei Jahre Zeit, die Richtlinie in nationale Gesetze zu überführen. Deutschland muss sein ab Januar 2023 geltendes Lieferkettengesetz (LkSG) dann nachschärfen.

Für wen gilt das EU-Lieferkettengesetz?

  • Europäische Unternehmen sowie in der EU tätige Firmen aus Drittstaaten ab 500 Mitarbeitenden und mehr als 150 Millionen Euro Umsatz weltweit fallen unter das europäische Gesetz. Dies betrifft rund 17.000 Firmen.
  • Für Risikobranchen, in denen das Gefahrenpotenzial für Mensch und Umwelt besonders hoch ist, müssen die Anforderungen der Richtlinie bereits ab 250 Angestellten und 40 Millionen Euro Umsatz erfüllt werden. Dazu gehören u. a. die Textil- und Lederindustrie, die Land- und Forstwirtschaft, Fischerei und Bergbau. Für diese Branchen gilt eine Übergangsfrist von zwei Jahren.
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EU-Lieferkettengesetz: Für “großen Wurf” nicht konsequent genug

Berlin, 23.02.2021 – Die EU-Kommission hat heute ihren Entwurf für ein europaweites Lieferkettengesetz vorgestellt. Dazu erklärt Johannes Heeg, Sprecher des zivilgesellschaftlichen Bündnisses „Initiative Lieferkettengesetz“:

„Mit diesem Entwurf legt die EU endlich den Grundstein für weniger Ausbeutung und Umweltzerstörung in den Lieferketten europäischer Unternehmen. Für den großen Wurf müsste die EU aber die heißen Eisen konsequenter anfassen: Sorgfaltspflichten nicht nur für ein Prozent der Unternehmen. Klare klimabezogene Pflichten in der Lieferkette. Und eine Haftungsregelung ohne Schlupflöcher, die endlich Gerechtigkeit für Betroffene von Menschenrechtsverletzungen schafft.

An diesen Punkten hat die Kommission dem Lobby-Druck der großen Wirtschaftsverbände nachgegeben. Die Bundesregierung hat daher jetzt einen klaren Handlungsauftrag: Sie muss ihren Einfluss in der EU nutzen, um sich für Nachbesserungen einzusetzen. Schließlich hat sie sich im Koalitionsvertrag zu einem ‚wirksamen‘ EU-Lieferkettengesetz bekannt.

Erfreulich ist, dass der EU-Entwurf einige Lücken des deutschen Gesetzes schließt und Unternehmen entlang ihrer gesamten Lieferkette in die Verantwortung nimmt. Auch die vorgesehene zivilrechtliche Haftung gibt Anlass zur Hoffnung. Ob es Betroffenen in Zukunft jedoch wirklich gelingt, Schadensersatz von Unternehmen zu erstreiten, ist weiterhin fraglich. Kritisch ist die Begrenzung der Sorgfaltspflichten auf ‚etablierte Geschäftsbeziehungen‘ – niemand sollte diese Pflichten durch häufige Wechsel von Geschäftspartnern umgehen können.

Dass Unternehmen nunmehr einen Klimaschutzplan in Übereinstimmung mit dem 1,5°C-Ziel des Pariser Übereinkommens erstellen müssen, ist grundsätzlich zu begrüßen. Inakzeptabel ist jedoch, dass Unternehmen, die ihrem Plan nicht gerecht werden, keine Haftung zu befürchten haben. Angesichts des rasant fortschreitenden Klimawandels ist das Vorhaben an dieser Stelle schlicht nicht zeitgemäß.“

Hintergrund:

Die EU-Kommission hat heute ihren Entwurf für die „Richtlinie über die Sorgfaltspflicht von Unternehmen im Bereich der Nachhaltigkeit“ veröffentlicht, das sogenannte EU-Lieferkettengesetz.… Weiterlesen

Lieferkettengesetz – Neue Haftungsfallen für Unternehmen?

Die Uhr tickt auch im Bereich Compliance

Compliance ist ein Begriff, der in den letzten Jahren an immer mehr an Bedeutung für Unternehmen gewonnen hat, weil die rechtlichen Anforderungen und Haftungsrisiken für Unternehmen und deren Geschäftsführung zunehmen strenger wurden. Während Compliance im anglo-amerikanischen Raum bereits seit den 80er Jahren des 20. Jahrhundert für den Bankensektor und spätestens mit dem Sarbanes-Oxley Act von 2002 (SOX) verbindlich wurde, dauerte es noch relativ lange, bis in Deutschland verbindliche Regeln zum Risikomanagement, einem Synonym für Compliance, kodifiziert wurden, beispielsweise durch § 25a KWG oder § 80 WpHG.

Gesetzgeberische Initiativen zur Schaffung nationalen Compliance-Rechts

Doch seit einigen Jahren nimmt die legislative Umsetzung von Compliance-Unternehmensregeln deutlich an Fahrt auf:

2018 hat sich die Bundesregierung im Koalitionsvertrag verpflichtet, unternehmerische Sorgfaltspflichten gesetzlich zu regeln, also Compliance-Anforderungen zu kodifizieren.

Bereits am 21.12.2016 wurde der Nationalen Aktionsplan für Wirtschaft und Menschenrechte (NAP) verabschiedet, mit dem sich die Bundesregierung perspektivisch zu einer Regelung der ethischen Anforderungen von Wertschöpfungsketten verpflichtet wollte.

2019 trat das Geschäftsgeheimnisgesetz in Kraft, das vertrauliche Informationen außerhalb des Datenschutzes schützen soll. Und nach wie vor unterschätzen zu viele Unternehmen die Risiken, die aus einer fehlenden innerbetrieblichen Umsetzung dieses Gesetzes herrühren. Allerdings ist zu beobachten, dass immer mehr Unternehmen die „Zeichen der Zeit“ erkannt haben und sich durch geeignete Maßnahmen ihre Geschäftsgeheimnisse technisch, organisatorisch und rechtlich schützen und so einen deutlichen Wettbewerbsvorteil erlangen. Es gibt nach wie vor Unternehmen, die ohne angemessene Compliance auszukommen und darauf vertrauen, dass schon nichts  passieren werde, so, als ob man ein Auto im öffentlichen Straßenverkehr ohne Kfz-Haftpflichtversicherung führen würde….)… Weiterlesen